§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
§ 17 schließt an § 16 an und regelt
– in Absatz 1 den Zeitpunkt der Entgeltwirkung des Stufenaufstiegs
– in Absatz 2 den Leistungsbezug (Verkürzung/Verlängerung der Stufenlaufzeiten)
– in Absatz 3 Unterbrechungszeiten
– in Absatz 4 (TVöD Bund: Absatz 5) die Auswirkungen von Umgruppierungen.
TVöD und TV-L stimmen in § 17 inhaltlich überein mit folgenden Ausnahmen (Stand 3/2014):
– im TV-L in Absatz 3 Satz 2 spezielle Unterbrechungsregelung bei Saisonarbeit
– unterschiedliche Höhe des Garantiebetrages bei Höhergruppierungen (Absatz 4)
– im TV-L Einbeziehung bestimmter Zulagen in die Berechnung bei Höhergruppierungen (Absatz 4).
Innerhalb des TVöD unterscheidet sich ab 1. 3. 2014 bei Höhergruppierungen die Stufenzuordnung im Bundesdienst (neuer Absatz 5) von derjenigen im Bereich der VKA und damit auch von derjenigen im TV-L (jeweils Absatz 4).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_04_e_0017


