Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 17 Verhalten im und außer Dienst

Die Vorschrift enthält die allgemeinste, weitestgehende Pflichtenregelung des Gesetzes. Sie regelt, wie schon die Überschrift zutreffend ausweist, das Verhalten des Soldaten im und außer Dienst schlechthin. Denn da jede Pflicht eine Verhaltensvorschrift ist, erfasst § 17 – jedenfalls der darin geregelte Grundtatbestand des Abs. 2 (S. 1 und 3) – jede andere Pflichtenregelung des Gesetzes. Was kein Verhaltensverstoß nach Abs. 2 (S. 1 und 3) ist, kann kein Dienstvergehen sein. Abs. 2 enthält seit Juni 2017 im S. 2 ein Verbot der Gesichtsverhüllung (vgl. Rz 7a und 11h ff.). § 17 enthält in Abs. 1 außerdem speziellere Pflichtenregelungen, die allerdings ebenfalls stets im Zusammenhang mit Abs. 2 zu lesen sind (dazu Rz 8).

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