§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
§ 17 in seiner jetzigen durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 12.9.2009 (BGBl I S. 160) implementierten Fassung dient unter anderem der Sicherung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, indem die Anzahl der Laufbahnen reduziert und die Zuordnung von unterschiedlichen Qualifikationen zu den Laufbahnen erleichtert worden ist (s. hierzu. BTDrucks. 16/7076, S. 93). Das bis zur Neuordnung des Laufbahnrechts bestehende Recht der Laufbahnen unterschied „klassisch“ zwischen den sogenannten Regellaufbahnen und den Laufbahnen besonderer Fachrichtungen (zum Laufbahnbegriff allgemein s. L § 16 Rz 2 ff.), wobei diese nur dort eingerichtet werden durften, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Interesse bestand.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0017


