§ 17a Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
§ 17a ist mit dem „Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr“ vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ff.) neu in das SG eingefügt worden. Die darin geregelten Pflichten der Soldatinnen und Soldaten zur Gesunderhaltung und zur Wiederherstellung der Gesundheit, die Regelung über die Zulässigkeit ärztlicher Maßnahmen und zu den Folgen der Ablehnung einer ärztlichen Behandlung waren bis dahin im § 17 Abs. 4 enthalten. Da diese Regelung in einer Norm im Zusammenspiel mit den allgemeinen soldatischen Verhaltenspflichten in § 17 als rechtssystematisch verunglückt galt (vgl. u. a. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 3. Aufl., § 17 Rn. 59; Metzger, in: Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl., § 17a Rn. 1), wurde zur Verbesserung der rechtssystematischen Klarheit und der Rechtsanwenderfreundlichkeit § 17 Abs. 4 aufgehoben und mit § 17a eine eigenständige Regelung für die gesundheitlichen Pflichten der Soldatinnen und Soldaten getroffen. Mit Abs. 5 wurde erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die Patientenrechte der Soldatinnen und Soldaten geschaffen (vgl. Entw.-Begr. in BTDrucks. 19/9491, S. 103 f.).
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