§ 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
Die Vorschrift schreibt die Behandlung der mit dem Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ eingehenden Wahlbriefe („Freiumschläge“ gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 4) vor. Sie richtet sich danach, ob es sich um rechtzeitig oder verspätet eingehende Freiumschläge handelt. Die genaue Beachtung dieser Vorschrift ist unverzichtbar, weil sie die mit der schriftlichen Stimmabgabe verbundene Gefährdung des Wahlgeheimnisses ausschalten und die Feststellung der Identität des Wählers sicherstellen will (s. H § 17 Rz 1). Diesem Zweck dient die sichere Aufbewahrung der eingegangenen Freiumschläge, ihre Öffnung und Prüfung in öffentlicher Sitzung vor Abschluss der Stimmabgabe und die Einlegung der ungeöffneten Wahlumschläge in die Wahlurne.
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