Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 18 Einleitung auf Antrag des Beamten

In – verglichen mit der Vorgängervorschrift § 34 BDO (Rz 6) – neuer Konzeption und vereinfacht regelt § 18 – unverändert durch das ÄndG 2023 (dazu Rz 7a) – ein Selbstentlastungsverfahren (früher, wie geltend noch § 95 WDO [Rz 13]: „Selbstreinigungsverfahren“, s.Weiß in Fürst GKÖD I Teil 5c Yt § 95 Rz 2), das dem Beamten (auch Ruhestandsbeamten, s. Rz 25) „das Recht auf eine objektive und gegen jedermann wirkende Klärung des Verdachts gibt, ein Dienstvergehen begangen zu haben“ (Entw.-begr. Archivablage Anh. D 051 Nr. 1 zu § 18). Damit hält die Vorschrift ein disziplinarrechtlich geregeltes, nicht aber eigentliches Disziplinarverfahren (Rz 2) vor, das dann greifen soll, wenn es behördlicherseits – aus welchen Gründen auch immer, ob rechtswidrig oder nicht – unterlassen wird, nach dem Verfolgungsgrundsatz des § 17 Abs. 1 S. 1 (M § 17 Rz 13, 28) von Amts wegen disziplinar einzuschreiten.

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