§ 18 Sterbegeld
§ 18 regelt die Zahlung von Sterbegeld und zwar in Abs. 1 die Zahlung an die nächsten Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten als Empfänger eines Unterhaltsbeitrags (Rz 35 ff.), in Abs. 2 die Zahlung an andere Personen, wenn die dort näher genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Rz 38 ff.), in Abs. 3 die Zahlung eines Sterbegeldes nach dem Tod einer Witwe (Rz 60 ff.). Abs. 4 bestimmt die Reihenfolge der Zahlungsempfänger bei Vorhandensein mehrerer Ausgleichsberechtigter. Das Sterbegeld soll zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit des Verstorbenen und seiner Beisetzung dienen und den Hinterbliebenen dadurch die Umstellung auf die veränderten Lebensverhältnisse erleichtern.
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