Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 19 Ausdehnung und Beschränkung

Als Vorschrift des behördlichen Disziplinarverfahrens (im Teil 3 Kap. 1) regelt § 19 – nur – für dieses Verfahren (systematische Stellung, s. Rn. 3) die Ausdehnung (Abs. 1; Rn. 8ff.) und Beschränkung (Abs. 2; Rn. 17ff.) des Verfahrensstoffes. War die das gesamte behördliche Verfahren betreffende Beschränkungsvorschrift für das BDG seinerzeit neu, hatte die BDO (Archivablage D 050) zumindest für das förmliche vorgerichtliche Verfahren eine Ausdehnungsbefugnis des Untersuchungsführers im Untersuchungsverfahren gemäß § 62 Abs. 2 BDO geregelt (Rn. 4a).

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