§ 20 Besoldungsordnungen A und B
In § 20 findet die Absicht des Bundesgesetzgebers, auf der Grundlage und in weitgehender Inanspruchnahme der ihm durch Art. 74a GG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz ein einheitliches und funktionsgerechtes Besoldungssystem zu schaffen (vgl. Einl. A 050 Rz 9), augenfälligen Ausdruck. An die Stelle des bisherigen keineswegs homogenen Nebeneinanders von Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder sowie Besoldungssatzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrneigenschaft tritt die Zusammenfassung und einheitliche besoldungsmäßige Zuordnung der weitaus größten Zahl aller Ämter – alle wesentlichen Ämter der Beamten und alle Ämter der Soldaten – in den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Den Landesbesoldungsordnungen kommt daneben nur ergänzende Bedeutung zu, wie die engen Bindungen zeigen, denen sie § 20 Abs. 3 nach Inhalt und Ausgestaltung unterwirft (vgl. Rz 15). Die unmittelbare Geltung der Grundgehaltssätze der Anlage IV schließt überdies jedes Auseinandergehen von Bund und Ländern in der Bemessung des Grundgehalts aus.
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