§ 20 Höhe des Witwengeldes
Während § 19 den Anspruch auf Witwengeld dem Grunde nach festlegt, regelt ihn § 20 der Höhe nach. § 20 bestimmt in Abs. 1 die Höhe des Witwengeldes im Regelfall auf 55 v.H. des Ruhegehalts des Versorgungsurhebers, Abs. 2 dessen Kürzung bei erheblich jüngeren Witwen und Abs. 3 die Folgerungen beim Zusammentreffen eines nach Abs. 2 gekürzten Witwengeldes mit anderen Versorgungsbezügen. Die Vorschrift soll dem Grundsatz der angemessenen Alimentation der Witwe des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten Rechnung tragen; dies geschieht durch die Anbindung des Anteilsatzes für das Witwengeld an das Ruhegehalt und die Gewährleistung einer Mindestversorgung. Insoweit handelt es sich um eine vom Versorgungsurheber abgeleitete Versorgung. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten hinaus auf seine Hinterbliebenen (vgl. § 78 BBG), denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund ein eigener, selbständiger Anspruch erwächst. Grundlage für die Bemessung der laufenden Hinterbliebenenbezüge sind deshalb die gleichen Gesichtspunkte und Merkmale, die für die Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerwG U. v. 19.2.2004 – 2 C 20.03 – ZBR 2004,250); die Hinterbliebenenversorgung leitet sich aus dem beamtenrechtlichen Status des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten (= Versorgungsurheber) ab. Dabei ist zu unterscheiden, ob sich der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bereits im Ruhestand oder noch im aktiven Dienst befunden hat (s. Rz 8).
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