Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 21 Vorläufige Festnahme

§ 21 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 21 WDO. Das bisher in Absatz 5 enthaltene Schriftformerfordernis wird technologieoffener durch die Verpflichtung ersetzt, die erforderlichen Angaben aktenkundig zu machen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0021