§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung
In der Regel wird der Wahlvorstand vom Personalrat bestellt (vgl. § 21 S. 1). In besonderen Konstellationen kann jedoch auch eine Wahl des Wahlvorstandes durch eine dazu gesondert einberufene Personalversammlung erfolgen. Diese Fallgruppen sind Gegenstand der vorliegenden Vorschrift. Während Abs. 1 den Fall erfasst, dass der Personalrat seiner sich aus § 21 ergebenden Pflicht zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht nachkommt, regelt Abs. 2 die Konstellation, dass in einer an sich personalratsfähigen Dienststelle kein Personalrat besteht.
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