§ 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
§ 22 hat zwei Regelungsebenen: Zum einen regelt die Vorschrift – nur (Rz 10) – den das behördliche Disziplinarverfahren betreffenden Aussetzungs- und Fortsetzungszwang (Rz 20, 39), wenn gegen den Beamten wegen desselben Fehlverhaltens – also nur bei Identität von Person und Tat – zugleich auch ein Strafverfahren läuft (Abs. 1 und 2; Vorrang des Strafverfahrens, Rz 5), zum anderen die fakultative Aussetzungsmöglichkeit, wenn in einem anderen „gesetzlich geordneten Verfahren“ (Rz 46) die Klärung einer für das Disziplinarverfahren vorgreiflichen Frage zu erwarten steht (Abs. 3; dazu Rz 45ff.). Hervorgegangen aus § 17 BDO (Rechtsentwicklung, s. Rz 11 ff.) findet sich bei § 22 nicht mehr auch die Regelung des „disziplinaren Überhangs“ (statt § 17 Abs. 5 BDO jetzt § 14 Abs. 2, s. dazu M §14 Rz 81ff.). Die Vorschrift ist abschließend; es gibt also über § 22 hinaus im behördlichen Disziplinarverfahren keine Aussetzungsmöglichkeit, was im gerichtlichen Disziplinarverfahren, wo§ 94 VwGO (§ 3) gilt (Rz 10, auch M § 60 Rz 77), anders liegt. Nicht nur begrifflich, auch der Sache nach von der Aussetzung abzugrenzen ist das einvernehmliche Nichtbetreiben des (eingeleiteten) Disziplinarverfahrens, insbesondere im Falle einer Suchtvereinbarung (vor allem bei Alkoholabhängigkeit, s. J 665; auch bei Schuldenmachen; J 750). Dann jedoch ist das Disziplinarverfahren unverzüglich zum Abschluss zu bringen, wenn die vereinbarte Therapiemaßnahme beendet ist oder der Beamte die ihm aufgezeigten Möglichkeiten zur Behebung des pflichtwidrigen Verhaltenszustandes nicht ausschöpft (zu alledem Hinw. zu § 17 BDG Nr. 6 BMF-Disziplinar-Richtlinien Std. 2009 [D 068 Nr. 9]).
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