§ 23 Dienstvergehen
Abs. 1 bestimmt den Begriff des Dienstvergehens. Danach begeht der Soldat ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine (dienstlichen) Pflichten verletzt. Die Pflichten, die er zu beachten hat, sind nicht in § 23, sondern im SG und in anderen soldatenrechtliche Pflichten betreffenden Gesetzen enthalten (vgl. unten Rz 6). Ein Dienstvergehen im Sinne von § 23 liegt demnach nur dann vor, wenn der Soldat wenigstens eine der im SG oder in den anderen Gesetzen geregelten Pflichten verletzt hat (Weiß Yt § 1 Rz 40). § 23 gilt als Grundsatznorm des materiellen Disziplinarrechts sowohl für den innerdienstlichen wie für den außerdienstlichen Bereich. Nur wer ein Dienstvergehen begeht, kann auch disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Das formelle Verfahren, in dem eine dienstliche Verfehlung verfolgt wird, ist in Wehrdisziplinarordnung, geregelt (Abs. 3; vgl. unten Rz 28).
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