§ 23 Verweis, strenger Verweis
§ 23 definiert die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und strengen Verweises und grenzt sie gegenüber der missbilligen Äußerung des Disziplinarvorgesetzten ab. Zur Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis siehe § 50.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0023


