Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 23 Verweis, strenger Verweis

§ 23 definiert die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und strengen Verweises und grenzt sie gegenüber der missbilligen Äußerung des Disziplinarvorgesetzten ab. Zur Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis siehe § 50.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0023