§§ 24-28 Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
Der neue, mit dem ÄndTV Nr. 7 zum 1.1.2014 eingefügte 5. Abschnitt regelt die Überleitung der über den 31.12.2013 hinaus im Arbeitsverhältnis zum Bund stehenden („vorhandenen“) Beschäftigten in die neue Eingruppierungsordnung (bestehend aus den §§ 12, 13 TVöD Bund, dem TV EntGO Bund und der Entgeltordnung des Bundes als dessen Anlage). Er gilt gleichermaßen für 2005 in den TVöD übergeleitete und für seither vor dem 1.1.2014 eingestellte Beschäftigte. Für ab dem 1.1.2014 neu Eingestellte haben die Überleitungsregelungen keine Bedeutung. Hier gilt die neue Eingruppierungsordnung sofort und unmittelbar. Bei bestimmten späteren rechtlichen Unterbrechungen von in den TV EntGO übergeleiteten Arbeitsverhältnissen gelten die Überleitungsregelungen weiter (s. u. Rz 4).
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