§ 24 Aufgaben des Wahlvorstands
Die Vorschrift beschreibt die Aufgaben des Wahlvorstandes. Während Abs. 1 die Einleitung und den Zeitpunkt der Wahl regelt, befasst sich Abs. 2 mit der Auszählung der Stimmen und der Feststellung des Wahlergebnisses. Die vorliegende Bestimmung geht ursprünglich zurück auf § 20 PersVG 1955. Mit dem BPersVG F. 1974 wurde dessen Abs. 2 (§ 22 Abs. 2 des Reg.Entw.) auf Antrag des Innenausschusses in § 23 F. 1974 angefügt (BTDrs. 7/1339, S. 12). Als Vorbild diente § 18 Abs. 3 BetrVG. Durch Abs. 2 S. 1 wurden wesentliche Vorschriften der Wahlordnung (§§ 20, 21 u. 23 BPersVWO) in das Gesetz übernommen. Eine Änderung gegenüber dem damaligen Rechtszustand trat dadurch nicht ein. Die Übernahme der Vorschriften der Wahlordnung in das BPersVG F. 1974 erfolgte im Hinblick auf die Bedeutung, die der Feststellung des Wahlergebnisses zukommt (BT-Drs. VI/2729, S. 21, zu § 18). Lediglich Abs. 2 S. 2 stellte gegenüber dem vorherigen Recht eine Neuerung dar (s. dazu BT-Drs. 7/1373, S. 3).
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