Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung

In Übereinstimmung mit dem Beamtenrecht (§ 48 BBG, § 24 Abs. 1 BRRG) wird das Richterverhältnis in allen Statusformen kraft Gesetzes auch durch bestimmte strafgerichtliche oder verfassungsgerichtliche Entscheidungen beendet. Auch andere gerichtliche – dienstgerichtliche – Entscheidungen führen aus disziplinarrechtlichen Gründen zur Beendigung des Richterverhältnisses. Die Überschrift zu § 24 ist ungenau, weil damit allein, daß sie von Beendigung spricht, der eigentliche Unterschied der betreffenden Regelungen nicht verdeutlich wird. § 24 regelt die Fälle, in denen eine richterliche Entscheidung nicht – wie bei den disziplinarrechtlichen Entscheidungen – das konkrete Richterverhältnis durch unmittelbare Gestaltung beendet, aber einen derartigen Integritätsverlust des Richters erkennbar macht, daß der Gesetzgeber die Beendigung des Richterverhältnisses mit gutem Grunde als zwangsläufige – d. h. nicht mehr näher zu begründende – Folge ansieht. Auch bei der Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (Nr. 3) tritt der Verlust der Rechtsstellung schon strafrechtlich nicht durch richterliche Gestaltung, sondern kraft Gesetzes ein (vgl. § 45 Abs. 3 StGB). Die Regelung ist verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstanden (BGHZ 24, 230, 233 ff.; Schmidt-Räntsch, DRiG, § 24 Anm. 2), auch nicht im Hinblick auf Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG (vgl. dazu im einzelnen Rz 8). Die Beendigungsgründe der Vorschrift sind auch für den Landesgesetzgeber abschließend geregelt.

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