§ 25 Benachteiligungsverbote
Mit dem DNeuG sind in § 25 das bisher auf ermäßigte Arbeitszeit und berufliches Fortkommen beschränkte Beeinträchtigungsverbot des § 72d BBG a. F. und das auf die Einstellung beschränkte und an Mutterschutz, Elternzeit und Pflege von nahen Angehörigen anknüpfende Benachteiligungsverbot des § 125b BRRG zu einem allgemeinen umfassenden beamtenrechtlichen Benachteiligungsverbot zusammengefasst worden. Daneben haben Gesetz- und Verordnungsgeber zahlreiche weitere Rechtsvorschriften erlassen, die die Auswirkungen von Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit sowie Teilzeit, Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung auf das Beamtenrecht und die betroffenen Dienstverhältnisse regeln (s. Rz 4 u. 6). Die Bestimmung gilt neben dem für alle Beschäftigten in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes, also auch die Tarifbeschäftigten, geltenden Benachteiligungsverbot des § 9 BGleiG (BGBl. 2001 S. 3234). § 25 ist die speziellere Vorschrift gegenüber § 7 AGG (BGBl. 2006 S. 1897); ein Rückgriff auf das AGG, insbesondere § 25 AGG (Antidiskriminierungsstelle des Bundes), ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AGG jedoch gemäß § 24 AGG nicht ausgeschlossen.
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