§ 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
Die Wahl des Personalrats wird nach § 19 Abs. 3 S. 1 BPersVG in der Regel als Verhältniswahl, auch Listenwahl genannt, durchgeführt. Dabei ist es gleichgültig, ob eine Gruppenwahl oder eine gemeinsame Wahl stattfindet. Insofern enthalten die §§ 15 bis 20 gemeinsame Vorschriften für alle Wahlverfahren, die sodann in den §§ 25 bis 30 für einzelne Verfahrensarten als Spezialregelungen abgewandelt werden (Lorenzen u.a., § 25 WO Rz 1 f.). Es ist jeder Wahlgang gesondert zu betrachten; bei Gruppenwahl ist es durchaus gebräuchlich, dass teilweise Verhältniswahl durchzuführen ist, teilweise (für Gruppen mit einem zu wählenden Vertreter) jedoch Personenwahl (Altvater u.a., 7. Aufl., § 28 Rz 3). Die §§ 25 bis 27 behandeln dabei die Verfahren in Verhältniswahl (Ilbertz/Widmaier, 11. Aufl., § 25 WO Rz 1; Altvater u. a., § 25 WO Rz 1). Hierbei regelt § 25 Abs. 1 die Anwendungsfälle und Funktionsweise der Verhältniswahl, während Abs. 2 Form und Inhalt der Stimmzettel und Abs. 3 die Form der Stimmabgabe beschreibt.
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