§ 25 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
Neben den Bestimmungen der §§ 20, 22, 24 beinhaltet § 25 eine ergänzende allgemeine Regelung für die Höhe der laufenden Hinterbliebenenversorgungsbezüge. Die Vorschrift beruht auf der Erwägung, die Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten nicht besser zu stellen als den Versorgungsurheber, dem für die Bestreitung seiner eigenen Lebensbedürfnisse und für die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten im Ruhestand nur der Betrag seines Ruhegehaltes zur Verfügung gestanden hat oder hätte. Nach Sinn und Zweck der Regelung soll verhindert werden, dass die Hinterbliebenen nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten insgesamt mehr erhalten, als dem Verstorbenen zugestanden hätte. Die Verpflichtung des Dienstherrn, für den Unterhalt der Hinterbliebenen zu sorgen, ist begrenzt auf die Verpflichtung des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der den Unterhalt für Ehefrau und Kinder hätte bestreiten müssen (vgl. BVerwG U. v. 10.2.1983 – 2 C 27.81 – BVerwGE 66, 360).
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