Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 27 Disziplinarvorgesetzte

§ 27 legt generell Begriff und Umfang der Disziplinarbefugnis fest. Ergänzend dazu ist in den §§ 28 ff. geregelt, in welchem Umfang Vorgesetzte als Disziplinarvorgesetzte befugt sind, Disziplinarmaßnahmen zu verhängen. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung im BDG wurde der Begriff „Disziplinargewalt“ durch „Disziplinarbefugnis“ ersetzt. Nach § 1 Abs. 6 SG ist Disziplinarvorgesetzter der Vorgesetzte, der Disziplinarbefugnis über die Soldaten seines Befehlsbereichs hat.

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