§ 27 Übertragung eines Richteramts
Die Vorschrift dient der Realisierung des Verfassungsgebotes in Art. 97 Abs. 2 S. 1 GG, daß hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter regelmäßig nur unter bestimmten Bedingungen u. a. entlassen oder an eine andere Stelle versetzt werden können. Sie erfaßt deshalb nur Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit, nicht Richter auf Probe oder kraft Auftrags, deren Unabhängigkeit dem Zweck dieser Statusformen entsprechend gerade insoweit nicht verfassungsmäßig geschützt ist (vl. T § 12 Rz 2; § 13 Rz 1 ff.; § 14 Rz 6), ebensowenig wie die der ehrenamtlichen Richter. Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit setzt notwendig voraus, daß dem Richter zunächst eine feste Amtsstelle eingeräumt wird, die vor allem örtlich, aber auch sachlich genau bestimmt ist, um jede rechtserhebliche Änderung in dieser Stellung sicher erkennbar zu machen.
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