Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 28 (Ausschluss aus dem Personalrat; Auflösung des Personalrats)

Die Vorschrift entspricht dem § 26 PersVG 1955. Sie enthält jedoch zwei Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht. Der Dienststellenleiter kann die Auflösung des Personalrats oder den Ausschluss eines Mitglieds nur wegen grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten, nicht aber – wie bisher – wegen Vernachlässigung der gesetzlichen Befugnisse beantragen (Abs. 1 S. 3). Außerdem ist in Abs. 2 S. 1 nicht mehr der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts genannt – ihn gibt es nämlich nicht –, sondern zutreffend der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts (s. § 84 Abs. 2).

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