§ 28 Protokoll
Als Regelung des behördlichen Disziplinarverfahrens verpflichtet § 28 die beweiserhebende Stelle, das Ergebnis von Anhörungen des Beamten wie auch sonst von Beweiserhebungen nach Maßgabe des § 168a StPO in entsprechender Anwendung (Rz 24), also der Form nach durch Protokollierung, aktenkundig zu machen (S. 1; Rz 16), wovon S. 2 Ausnahmen zulässt (Aufnahme eines Aktenvermerks, s. Rz 32). Dient die Nutzung des Beweismittels (eines Zeugen, einer Augenscheinseinnahme o. dergl.) in erster Linie der Aufklärung (Untersuchungsgrundsatz, s. M § 24 Rz 5), wird mit der Protokollierung erreicht, dass mit dem Protokoll sachlich die Verwertbarkeit des Beweismittels im Verfahren erhalten und für die tatsächliche Entscheidungsgrundlage dokumentiert wird.
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