§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 28 wurde mit einigen sprachlichen Anpassungen in Abs. 1 und 2, darunter der Umstellung des Begriffs von „Mehrheitswahl (Personenwahl)“ in „Personenwahl“, ohne inhaltliche Änderung aus § 28 PersVWO 1955 entwickelt. Die Vorschrift regelt zusammen mit § 29 Wahlgänge, in denen mehrere Sitze zu vergeben sind, aber nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde (Lorenzen u.a., § 28 WO Rz 1; Altvater u.a., 7. Aufl., § 28 WO Rz 1). Die Vorschrift wurde seither nicht geändert.
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