Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 29 Zuständigkeit der oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten

§ 29 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 29 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0029