§ 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG
§ 29a regelt dienstrechtlich in Form einer disziplinargesetzlichen Lösung (Rz 11) die Umsetzung des Art. 56a RL (Rz 5) in nationales Recht für (Bundes-) Beamte, die als solche eine der nach dieser RL geschützten Tätigkeiten (Rz 4) ausüben. „Nach Maßgabe“ dieser RL wird allerdings ausdrücklich mit S. 1 nur bestimmt, welche Entscheidungen der Disziplinarorgane nach dem BDG (Rz 20) über den Vorwarnmechanismus unter Nutzung des IMI (Rz 6) mitteilungspflichtig sind, so dass für Anwendungsfragen im Übrigen auf Maßgaben der RL selbst (Rz 42ff.) zurückzugreifen ist, vor allem auch, was die „Entscheidung über die Warnung“ anlangt (dazu Rz 48). S. 2 präzisiert nur näher den anzugebenden Zeitraum, der für die Vorwarnung gilt (dazu Rz 36; zu alledem auch Weiß ZBR 2017, 374 ff.).
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