Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 29b Gesundheitsakte

§ 29b enthält im Bereich des Personalaktenrechts eine Spezialvorschrift für die Gesundheitsakte. Ungeachtet dessen enthält § 29b auch Verweise auf die Regelungen des Bundesbeamtengesetz, die teils den Verweis in der allgemeinen Regelung des § 29 konkretisieren bzw. aushebeln.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0029b