§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Die Vorschrift geht zurück auf § 78 Abs. 1 PersVG 1955. Diese Regelung verbot bereits den Tarifparteien, vom Personalvertretungsrecht abweichende Regelungen in Tarifverträgen zu treffen. Dieses Verbot wurde inhaltsgleich in § 3 F. 1974 übernommen. Bei der parlamentarischen Beratung war diese Regelung nicht umstritten. Seinerzeit ging der Innenausschuss des Deutschen Bundestages davon aus, dass diese Regelung bei der damals geplanten großen Reform des öffentlichen Dienstrechtes (s. Bericht der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechtes, 1973, Nomos Verlag) einer Überprüfung unterzogen werde (vgl. BTDrs. 7/1373, S. 2, zu § 3). Diese kam jedoch nicht zustande und auch § 3 F. 1974 war seitdem bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des BPersVG nie mehr Gegenstand der politischen oder gesetzgeberischen Diskussion.Die Vorschrift geht zurück auf § 78 Abs. 1 PersVG 1955. Diese Regelung verbot bereits den Tarifparteien, vom Personalvertretungsrecht abweichende Regelungen in Tarifverträgen zu treffen. Dieses Verbot wurde inhaltsgleich in § 3 F. 1974 übernommen. Bei der parlamentarischen Beratung war diese Regelung nicht umstritten. Seinerzeit ging der Innenausschuss des Deutschen Bundestages davon aus, dass diese Regelung bei der damals geplanten großen Reform des öffentlichen Dienstrechtes (s. Bericht der Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechtes, 1973, Nomos Verlag) einer Überprüfung unterzogen werde (vgl. BTDrs. 7/1373, S. 2, zu § 3). Diese kam jedoch nicht zustande und auch § 3 F. 1974 war seitdem bei den zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des BPersVG nie mehr Gegenstand der politischen oder gesetzgeberischen Diskussion.
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