§ 3 Dienstherr
Die dienstrechtliche Vorschrift bestimmt, wer Dienstherr eines Berufsrichters sein kann. Dienstherrnfähigkeit bedeutet die Befugnis, das Richterverhältnis der Berufsrichter als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen. Nur der Bund oder ein Land können Dienstherren eines Berufsrichters sein. Das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsgebot (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) schließt zwar die Ausübung staatlicher Gerichtsbarkeit auch durch Gemeindegerichte nicht schlechthin aus (BVerfGE 10, 200, 214 f.; 14, 56, 65 ff.; vgl. auch T § 4 Rz 7 f.). Doch kann ein Berufsrichter nach § 3 nicht im Dienst einer Gemeinde stehen.
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