§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis ist die Grundlage für die Ausübung des Wahlrechts. Es enthält die Wahlberechtigten, getrennt nach Gruppenzugehörigkeit. Der Wahlvorstand hat wegen der besonderen Bedeutung dieses Verzeichnisses von Amts wegen unabhängig davon, ob Einspruch eingelegt ist oder Anträge oder Anregungen zu einer Änderung oder Vervollständigung des Verzeichnisses an ihn herangetragen worden sind, ständig seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und es auf dem Laufenden zu halten. Zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses ist in dem Wahlausschreiben auf die Möglichkeit des Einspruchs und seiner Form und Frist hinzuweisen (§ 6 Abs. 2 Nr. 6).
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