§ 3 Wirkung der Beschwerde
Die Vorschrift bestimmt, dass eine Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten keine aufschiebende Wirkung hat und verleiht der für die Beschwerdeentscheidung zuständigen Stelle die Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Sie enthält jedoch keine materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung. Außerdem verpflichtet sie die zuständige Stelle, unabhängig von einem Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Ausführung eines Befehls oder die Vollziehung einer Maßnahme ausgesetzt werden kann oder ob sonstige einstweilige Maßnahmen zu treffen sind.
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