§ 30 Abschließende Anhörung
Die Vorschrift regelt das rechtliche Gehör (Rz 2) für den betroffenen (Ruhestands-) Beamten nach Beendigung der Ermittlungen (Rz 23) im behördlichen Disziplinarverfahren. Danach hat eine abschließende Anhörung, die die vorherige Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen (als ungeschriebene Voraussetzung, s. Rz 24) voraussetzt, in jedem Falle zu erfolgen (S. 1), es sei denn, das Disziplinarverfahren wäre aus statusbeendenden Gründen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 (dazu Rz 29) einzustellen (S. 2) oder es hätten nach § 21 Abs. 2 keine Ermittlungen stattgefunden (Rz 30), so dass nach Ermessen (Rz 31) davon abgesehen werden kann.
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