Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 30 Beendigungsgründe

Die Norm des § 30 ist die Einleitungsvorschrift des Abschnitts 5 „Beendigung des Beamtenverhältnisses“. § 30 listet die Beendigungsgründe für ein Beamtenverhältnis auf und enthält damit eine Verweisung auf die konkreten Normen des Bundesbeamtengesetzes über die Beendigung von Beamtenverhältnissen. Die Norm bringt über die Verweisung hinaus zum Ausdruck, dass der Bestand der Beamtenverhältnisse nach Art. 33 Abs. 5 GG im Interesse von Unabhängigkeit, Neutralität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums gewährleistet werden muss und daher die Beendigungsgründe einer exakten Normierung bedürfen (vgl. Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier- Summer/Zängl, BayBeamtR, § 21 BeamtStG Rn. 2; Hebeler in: Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 30 Rn. 2; Sauerland in: Brinktrine/Schollendorf, 25. Edition, 1.8.2021, BBG, § 30 Rn. 2; von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, Hess. Bedienstetenrecht, § 21 BeamtStG Rn. 5). Keiner Aufzählung in der Norm über die Beendigungsgründe bedarf der Tod der Beamtin/des Beamten, denn diese Rechtsfolge ist nach der Rechtsordnung für alle Arten von Dienstverhältnissen selbstverständlich (vgl. BTDrucks. 16/4027 S. 27); zur Regelung in der Vorläufernorm s. Rz 2, zum Beendigungsgrund Tod s. Rz 5. Der Beendigungsgrund des Zeitablaufs bei Beamtenverhältnissen auf Zeit ist nicht in § 30 aufgenommen; Näheres hierzu s. Rz 10.

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