§ 30 Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten
§ 30 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 30 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0030


