§ 31 (weggefallen)
Die Vorschrift regelte die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertretung der nichtständig Beschäftigten nach § 65 Abs. 1 BPersVG F. 1974, dies in der Nachfolge des § 23 PersVG 1955. Als „nichtständig Beschäftigte“ galten Personen, die nur vorübergehend und voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monate in der Dienststelle tätig sind. Stieg ihre Zahl während der Amtszeit des Personalrats um mehr als 20 Personen an, wählten diese nichtständig Beschäftigten eine Vertretung, die aus einem bis drei Vertretern besteht.
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