§ 31a Einsatzversorgung
§ 31a in der nunmehr seit 1.12.2002 geltenden Fassung ist die grundlegende Anspruchsnorm der Einsatzversorgung im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes (BTDrucks. 15/3416 S. 13), vergleichbar der entsprechenden Regelung des § 63c des Soldatenversorgungsgesetzes. Im Hinblick auf die veränderten Anforderungen bei Auslandseinsätzen sah sich der Gesetzgeber veranlasst, das bisherige Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen, das die bisherigen Vorschriften des § 31 Abs. 6 und der §§ 31a und 46a beinhaltete, in dem neu gefassten § 31a zusammenzufassen. Schwerpunkt der Neuregelung waren hierbei die Schaffung eines neuen Instituts „Einsatzversorgung“ sowie des neuen Begriffs „Einsatzunfall“ in der Beamtenversorgung für Beamtinnen und Beamte im Auslandseinsatz sowie eine mehrfach verbesserte Einsatzversorgung im Fall eines Einsatzunfalles (vgl. BTDrucks. 15/3416 S. 12 f.).
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