§ 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
Auf den Ersten Teil der Wahlordnung, der die Wahl des Personalrats regelt und die grundlegenden Vorschriften des Wahlverfahrens enthält, bauen die folgende Teile der Wahlordnung auf. Der Zweite Teil der Wahlordnung befasst sich mit der Wahl des Bezirkspersonalrats, für die er in § 32 die entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 30 anordnet, soweit er nicht selbst in den folgenden Vorschriften (§§ 33–41) eine abweichende, den Besonderheiten dieser Wahl Rechnung tragende Regelung trifft. Die Vorschrift wurde unter Anpassung der Paragraphenzählung inhaltlich unverändert übernommen aus § 33 PersVWO 1955. Die Vorschrift ist seither nicht geändert worden.
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