Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 32 Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten

Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen verfahrensrechtlichen Maßgaben das Verfahren des Disziplinarvorgesetzten zur Aufklärung und Verfolgung eines Dienstvergehens zu führen ist. Ist mit dem Aufklärungsverfahren nach § 32 zu beginnen, werden damit zwei Zwecke verfolgt: Zum einen liegt es im dienstlichen Interesse, einen Dienstvergehensverdacht aufzuklären, weil so nur die militärische Ordnung erhalten werden kann (dienstliches Aufklärungsinteresse). Zum anderen soll diese personenbezogene Aufklärung nur nach den verfahrensrechtlichen Maßgaben erfolgen, die dem betroffenen Soldaten Schutz bieten (Schutzzweck), weil so gewährleistet ist, dass die Ermittlungen rechtsstaatlich fair (Rz 12) erfolgen, womit sich auch der Schutzzweck des Disziplinarrechts überhaupt erfüllt. Die Bedeutung der Vorschrift liegt darin, dass sie für den Disziplinarvorgesetzten die Voraussetzung schafft, ggf. disziplinar einzuschreiten, also seine Disziplinarbefugnis auszuüben. Dabei gewinnen die Maßgaben für die Ermittlungen besondere Bedeutung dafür, dass es zu einer rechtsfehlerfreien Gewinnung der Entscheidungsgrundlage kommt.

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