Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen

§ 32 regelt die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, die bei oder unmittelbar nach einem Dienstunfall entstanden sind. Die Vorschrift soll auch bei derartigen Dienstunfallschäden einen angemessenen Schadensausgleich für den Beamten sichern. § 32 stimmt mit § 136 BBG überein. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BRRG enthielt nur eine Grundsatzvorschrift, wonach die Unfallfürsorge auch den Ersatz von Sachschäden sowie der durch die erste Hilfeleistung entstandenen besonderen Aufwendungen umfasste. Wegen des früheren Reichsrechts vgl. K § 136 Rz 2, wegen des früheren Landesrechts vgl. K § 136 Rz 22.

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