§ 33 Eintritt von Ersatzmitgliedern
Der Zweck der Vorschrift besteht darin, die Arbeits- und Beschlussfähigkeit des Personalrats sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass der Personalrat möglichst in voller Besetzung tagt. Nur dadurch ist gewährleistet, dass er eine dem Wählerwillen entsprechende Repräsentanz ist. Dementsprechend ist auch die Reihenfolge des Eintretens von Ersatzmitgliedern durch die Wahlvorschlagslisten festgelegt und nicht abänderbar.
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