§ 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten
§ 33 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 33 WDO.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0033
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