Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 33 Prüfungspflicht der Disziplinarvorgesetzten

§ 33 entspricht mit redaktionellen Anpassungen, unter anderem an die geschlechtergerechte Sprache, dem bisherigen § 33 WDO.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yw_0033