§ 34 BDG 2001 Erhebung der Disziplinarklage
Kommt nach dem Gesetzesstand BDG 2001 (Rz 14a) nach dem Ergebnis der Beweiserhebung im behördlichen Disziplinarverfahren (§§ 24ff.) als Abschlussentscheidung weder der Erlass einer Einstellungsverfügung (§ 32) noch der Erlass einer Disziplinarverfügung (§ 33) in Betracht, ist notwendig (Erhebungszwang, Rz 24) die Disziplinarklage zu erheben (Abs. 1; Rz 18ff.), wofür Abs. 2 die Zuständigkeiten (Rz 39ff.) regelt. Nach Erhebung der Disziplinarklage ist das behördliche Disziplinarverfahren abgeschlossen (zu Fragen, ob es dann selbst bei rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in das Stadium des behördlichen Disziplinarverfahrens zurückfallen kann, s. zum BDG OVG Bln-Bbg Urt. v. 2. Juni 2014 – OVG 80 D 10.13 –, juris Rz 6; zur Frage auch Rz 24 a.E.).
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