Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 34 Vorstand

Die Vorschrift regelt in Abs. 1 die Bildung des Vorstands (vormals § 32 Abs. 1 F. 1974) und in Abs. 2 die Bildung des erweiterten Vorstands (vormals § 33 F. 1974). Die Norm enthält verschiedene Regelungsgegenstände. Sie folgt in ihren Teilen auch gegenläufigen Grundsätzen und versucht, diese einem sinnvollen Ausgleich zuzuführen.

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