Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht

§ 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Ist es zum Erlass (durch Zustellung) einer Einstellungs- oder Disziplinarverfügung (§ 32, § 33) gekommen, regelt § 35 Abs. 1 Satz 1, dass diese (wenn ein nachgeordneter Dienstvorgesetzter gehandelt hatte) dem höheren Disziplinar- (Aufsichts-) organ zuzuleiten (Zuleitungspflicht; Rn. 22) und wie damit im hierarchischen Gefüge zu verfahren ist (Weiterleitung und Zurückgabe nach Abs. 1 Satz 2 bis 3, s. Rn. 23, 24). Im Einstellungsfall verschafft Abs. 2 (dazu Rn. 29ff.) und im Disziplinierungsfall regelt Abs. 3 (Rn. 74ff.) die Befugnisse zum Erlass und die Grenzen einer erneuten Disziplinarentscheidung durch das höhere Disziplinarorgan.

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