§ 35 Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten
Entsprechend deutscher militärischen Tradition (so schon § 33 Abs. 1 WDStO 1942, s. Yt § 1 Rz 30) schreibt § 35 Abs. 1 den Grundsatz der Selbständigkeit des Disziplinarvorgesetzten fest (Rz 11), der in Abs. 2 und 3 näher abgegrenzt wird. Es gehört zu den Eigenarten des Wehrdisziplinarrechts, dass außerhalb eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, eben im Disziplinarverfahren des Disziplinarvorgesetzten, dieser eine selbständige Stellung bei der Ausübung der ihm zukommenden Disziplinarbefugnis besitzen soll (was vergleichsweise im Beamtendisziplinarrecht anders liegt, s. Rz 7).
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