§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
§ 36 ergänzt die Inkompatibilitätsvorschrift des § 4 für das Verhältnis des Richteramts zum Abgeordnetenmandat und Regierungsamt. Die Vorschrift verwirklicht ebenso wie § 4 Abs. 1 einfachgesetzlich das verfassungsrechtliche Gebot der Gewaltentrennung. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG verlangt, dass die Rechtsprechung durch “besondere“, das heißt von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird (BVerfGE 18, 241, 254; BVerfGE 148, 69 Tz 50). Art. 92 Halbs. 1 GG konkretisiert dies durch das Rechtsprechungsmonopol der Richter (BVerfGE 22, 49, 76; BVerfGE 148, 69 Tz 50). Die funktionsbedingt notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung fordert ihre strikte Trennung von den übrigen Gewalten (BVerfGE 148, 69 Tz 50). Das Gebot der organisatorischen Trennung von Rechtsprechung, Verwaltung und Gesetzgebung (BVerfGE 18, 241, 254; BVerfGE 27, 312, 321; BVerfGE 148, 69 Tz 51) untersagt eine personelle Verbindung zwischen Ämtern der Gerichtsbarkeit und Organen der anderen Staatsgewalten (BVerfGE 10, 200, 216; BVerfGE 103, 111, 139; BVerfGE 148, 69 Tz 52 m. w. Nachw.). Verboten ist nur eine gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung (BVerfGE 148, 69 Tz 92).
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