§ 37 Grundlage des Familienzuschlags
Die Bestimmung des § 37 ThürBesG regelt Grundsätzliches zum Familienzuschlag. Der Familienzuschlag ist neben dem Grundgehalt ein wesentlicher Bestandteil der Dienstbezüge. Er trägt den unterschiedlichen finanziellen Belastungen durch die Familienverhältnisse Rechnung. Denn der Dienstherr hat aufgrund des Alimentationsprinzips, das zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, die Pflicht, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Diese Pflicht umfasst auch, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Verpflichtung hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grundbedürfnissen ein „Minimum an Lebenskomfort“ befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann. Aus der Sicherungsfunktion der Alimentation für das Berufsbeamtentum folgt daher, dass der Beamte nicht vor die Wahl gestellt werden darf, entweder ein „Minimum an Lebenskomfort“ zu befriedigen oder – unter Verzicht darauf – eine Familie zu haben und diese entsprechend den damit übernommenen Verpflichtungen angemessen zu unterhalten.
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