§ 37 Teilnahme- und Stimmrecht sonstiger Personen
Die vorliegende Vorschrift regelt die Teilnahme- und Stimmrechte bei Sitzungen des Personalrats für Personen, die nicht dem Personalrat angehören. Im Einzelnen betrifft dies die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung (Abs. 1), die Gewerkschaftsbeauftragten (Abs. 2) und die Dienststellenleitung (Abs. 3). Die Teilnahmeberechtigung an Sitzungen des Personalrats ist in der vorliegenden Vorschrift nicht abschließend geregelt. Ein Teilnahmerecht des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden enthält § 3 Abs. 1 ZDVG. Dies ist aber auf Grund des derzeit ausgesetzten Wehrund Zivildienstes leerlaufend. Nach § 3 Abs. 1 ZDVG konnte der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden an Sitzungen des Personalrats der Dienststelle beratend teilnehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Dienstleistenden betreffen.
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